Anfragen-Antwort-Anfrage (AAA) – (AF0192/19)

Augenscheinlich ist allen Antworten auf schriftliche Anfragen eine befremdliche
Bemerkung vorangestellt ist, welche dazu geeignet ist, den Eindruck entstehen zu lassen, es sei
der Gnade des OB überlassen, ob und wie schriftliche Anfragen beantwortet werden, zumindest aber Un-
klarheit über die Zulässigkeit schriftlicher Anfragen befördert und somit das Fragerecht von Ge-
meinderäten § 28 (6) SächsGemO aushöhlt.

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