Durchsetzung des sächsischen Versammlungsgesetzes § 15 (2) 17.2.2020 (AF0379/20)

Laut sächsischem Versammlungsgesetz § 15 Absatz 2 handelt es sich bei dem Areal um die
Frauenkirche um einen Ort von historisch herausragender Bedeutung, auf welchem Versammlun-
gen verboten oder von bestimmten Beschränkungen abhängig gemacht werden, wenn nach den
zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch
die Versammlung oder den Aufzug die Würde von Personen im Sinne der Nummer 1 beeinträch-
tigt wird.

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Anfragen-Antwort-Anfrage (AAA) – (AF0192/19)

Augenscheinlich ist allen Antworten auf schriftliche Anfragen eine befremdliche
Bemerkung vorangestellt ist, welche dazu geeignet ist, den Eindruck entstehen zu lassen, es sei
der Gnade des OB überlassen, ob und wie schriftliche Anfragen beantwortet werden, zumindest aber Un-
klarheit über die Zulässigkeit schriftlicher Anfragen befördert und somit das Fragerecht von Ge-
meinderäten § 28 (6) SächsGemO aushöhlt.

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