Antwort – Dirk Hilbert Offener Brief – Johannes Lichdi
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WeiterlesenKann die Verwaltung den Anteil der Graffiti mit verfassungsfeindlichem Inhalt (Hakenkreuze
und ähnlicher Dreck), die entfernt und angezeigt wurden, benennen? Wenn ja, dann bitte auch
für die Jahre 2015 bis 2019 aufgeschlüsselt.
Laut sächsischem Versammlungsgesetz § 15 Absatz 2 handelt es sich bei dem Areal um die
Frauenkirche um einen Ort von historisch herausragender Bedeutung, auf welchem Versammlun-
gen verboten oder von bestimmten Beschränkungen abhängig gemacht werden, wenn nach den
zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch
die Versammlung oder den Aufzug die Würde von Personen im Sinne der Nummer 1 beeinträch-
tigt wird.
Hat die Stadtverwaltung die Verwendung dieses Wappens genehmigt? Ist die Verwendung eines verfremdeten, aber deutlich erkennbaren Stadtwappens nach Ansicht
der Stadt rechtlich zulässig?