„OB Hilbert kann und soll Erhöhung der Bewohnerparkgebühren selbst in Kraft setzen.“
Das BVerwG hat mit Urteil vom 13. Juni 2023 die Erhöhung der Freiburger Bewohnerparkgebühr auf 360 € im Jahr für rechtmäßig erklärt. Das Gericht hob die Parkgebührensatzung allerdings aufgrund einer Formalie auf: Der Freiburger Stadtrat hatte sie als Satzung beschlossen, die Bewohnerparkgebühr hätte stattdessen jedoch als Rechtsverordnung und damit vom Oberbürgermeister als untere Straßenverkehrsbehörde erlassen werden müssen.
Dazu erklärt DISSIDENTEN-Stadtrat Johannes Lichdi: „Oberbürgermeister Hilbert kann sich nicht länger hinter dem handlungsunwilligen Stadtrat verstecken und seinen Antrag V1919/22 vom 22. November 2022 zur Erhöhung der Bewohnerparkgebühren im Alleingang per Rechtsverordnung in Kraft setzen. Dies ist auch rechtlich geboten, weil die bisherigen Bewohnerparkgebühren nicht einmal ansatzweise dem Wert der in Anspruch genommenen öffentlichen Fläche entsprechen. Vielmehr sind sie eine einseitige Subvention und massive Förderung des Autoverkehrs.“
Nicht nur die Gebühren kann der OB festlegen, er ist auch allein berechtigt, neue Bewohnerparkzonen einzuführen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eines ‚erheblichen Parkdrucks‘ vorliegen. Mit den erhöhten Einnahmen könnte ein signifikanter Anteil des Defizits der DVB abgedeckt werden.
„Im Oberbürgermeisterwahlkampf warb Dirk Hilbert mit dem Slogan ‚Entschlossen für Dresden‘. Diese Entschlossenheit fordern wir DISSIDENTEN jetzt ein und fordern: OB Hilbert kann und soll die von ihm vorgeschlagene Erhöhung der Bewohnerparkgebühren selbst in Kraft setzen“, so Lichdi.
In einer Minute erklärt:
Ausführlich erklärt:
1. Neue Gebührenhöhe zulässig
Das BVerwG hat ausdrücklich erklärt, dass die Freiburger Bewohnerparkgebühr von 360 € im Jahr rechtmäßig ist. Die Begründung: Gebührenzweck ist der Vorteilsausgleich für den wirtschaftlichen Wert oder den Nutzen der Parkgelegenheit. Die 360 € bezeichnen jedoch keineswegs die zulässige Höchstgebühr, weil sie immer noch wesentlich geringer ist als die jährlichen Kosten für öffentliche Parkflächen oder Parkhausstellplätze.
Auch die Staffelung der Gebühren nach der Größe der Fahrzeuge ist zulässig. Dagegen hat das BVerwG die Staffelung der Gebühr nach sozialen Kriterien für rechtswidrig gehalten, weil der Bundesgesetzgeber diese nicht ausdrücklich für zulässig erklärt hat.
2. Rechtsverordnung statt Satzung
Allerdings hat das BVerwG festgestellt, dass die in der baden-württembergischen Delegationsverordnung vorgesehene Handlungsform der „Satzung“ (Gemeinderatsbeschluss) gegen die Verordnungsermächtigung im Bundesrecht und gegen Art. 80 des Grundgesetzes verstoße.
In Sachsen besteht keine landesrechtliche Pflicht, mit einer Satzung zu handeln. Nach der „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung für das Ausstellen von Parkausweisen in städtischen Quartieren (Parkausweisverordnung – ParkauswVO)“ vom 3. April 2022 wird „die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 6a Absatz 5a Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, […] auf die Gemeinden übertragen.“
Das Urteil des BVerwG stellt nun klar, dass allein die untere Straßenverkehrsbehörde im Wege einer Rechsverordnung berechtigt ist, eine Bewohnerparkgebührensatzung zu erlassen. Dies entspricht der herkömmlichen Rechtsauffassung, nach welcher das Straßenverkehrsrecht staatliche Angelegenheit ist und keine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde mit Zuständigkeit des Stadtrats. Rechtspolitisch gibt es gute Gründe, das Straßenverkehrsrecht als Selbstverwaltungsangelegenheit einzustufen, ist es doch offensichtlich, dass diese Fragen Gegenstand sehr grundsätzlicher kommunalpolitischer Auseinandersetzung sind.
Die untere Straßenverkehrsbehörde ist in Dresden niemand anderes als Oberbürgermeister Hilbert.